Weitere Personen, die eine Diensthaftpflicht abschließen können.
Für den Abschluss einer Diensthaftpflichtversicherung ist die Haftung des Antragstellers nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erforderlich.
Diese Voraussetzung trifft i. d. R. auch für folgende Tätigkeitsgruppen zu:
- Förster und weitere Forstbeamte
- Postbedienstete (Nichttechnischer Dienst)
- Erzieher und Kindergärtnerinnen
- soziale, sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe
- Pfarrer
- Krankenpfleger und Krankenschwestern
- Zivilbedienstete und Angehörige der Berufsfeuerwehr und des Straf- und Justizvollzugsdienstes
Es werden nicht versichert:
- Bedienstete mit Tätigkeiten in der Luft-, Raum- und Schifffahrt
- Bedienstete mit Tätigkeiten in Forschung und Wissenschaft
- Ärzte (nicht Bundeswehrärzte) und Tierärzte
- Rettungssanitäter
- Hebammen und Geburtshelfer